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Terms for suppliers and contractors

This is the published Lieferanten-AGB of marswalk media GmbH. The German text on this page is the contract. English labels are orientation only. Customer terms are on a separate page.

Version: 10.09.2026. German text is binding. marswalk media GmbH, Vienna.

marswalk media GmbH FN 597156 x | 1150 Wien, Schweglerstraße 20/19, Österreich hello@marswalk.media

Diese AGB gelten für alle Personen und Unternehmen, die Leistungen an die marswalk media GmbH erbringen (Auftragnehmer, Creator, Brandfaces, Dienstleister, Lieferanten). Sie sind auf Auftragnehmer ausgerichtet, die Unternehmer im Sinne des UGB sind. Ist der Auftragnehmer ausnahmsweise Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die Sonderbestimmungen in Punkt 16, die den übrigen Bestimmungen insoweit vorgehen. Für Leistungen, die die Agentur an ihre Kunden erbringt, gelten die gesonderten Kunden-AGB der Agentur.

1. Geltung, Vertragsabschluss, Form

1.1 Die marswalk media GmbH („Agentur" oder „Auftraggeberin") bezieht Leistungen Dritter ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftragnehmer, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, und auch für alle künftigen Aufträge.

1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur in Textform bestätigt werden.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht bei Kenntnis und auch nicht durch widerspruchslose Annahme von Leistungen oder Rechnungen, sofern ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt wird. Ein Hinweis auf eigene Bedingungen auf Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen oder Honorarnoten des Auftragnehmers hat keine Wirkung.

1.4 Rangordnung. Bei Widersprüchen gilt: (1) individueller Werkvertrag bzw. Rahmenvertrag, (2) Abrufung, Bestellung oder Auftragsbestätigung der Agentur, (3) das Briefing bzw. Produktionsdokument, (4) diese AGB.

1.5 Wo in diesen AGB „Textform" verlangt wird, genügt E-Mail. Wo „Schriftform" ausdrücklich verlangt wird, ist eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

1.6 Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unentgeltlich und begründen keine Verbindlichkeit der Agentur. Ein Vertrag kommt erst mit Bestellung, Abrufung oder Auftragsbestätigung der Agentur in Textform zustande. Die Agentur ist zur Erteilung von Aufträgen nicht verpflichtet; ein Anspruch auf ein bestimmtes Auftragsvolumen besteht auch bei laufender Zusammenarbeit nicht.

1.7 Änderungen dieser AGB. Bei laufender Zusammenarbeit werden Änderungen dieser AGB dem Auftragnehmer in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Auftragnehmer nicht binnen 30 Tagen ab Zugang in Textform widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens und auf die konkret geänderten Klauseln wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung des Honorars oder wesentlicher Leistungsinhalte bereits erteilter Aufträge. Für bereits abgerufene Werke bleibt die bei Abrufung geltende Fassung maßgeblich.

2. Begriffe, Vertragsgegenstand, Abrufungen

2.1 Inhalte sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, Videos, Bilder, Tonaufnahmen, Grafiken und Texte.

2.2 Werk ist eine abgrenzbare, zusammenhängende Leistung, etwa die Produktion eines Videos, die Mitwirkung vor der Kamera oder das anschließende Veröffentlichen samt Caption.

2.3 Abrufung. Der konkrete Leistungsinhalt (Anzahl und Art der Werke, Briefing, Drehort, Termine, Lieferformate, Kanäle, Nutzungsumfang, Honorar) ergibt sich aus dem Werkvertrag und den dazu ergangenen Abrufungen. Die Agentur ist berechtigt, die Leistung nachträglich näher zu spezifizieren, insbesondere wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch Informationen ihrer Kunden ausständig sind oder die Planung von Drehort und Drehzeit noch nicht abgeschlossen ist. Die Abrufung erfolgt in Textform und ist für den Auftragnehmer im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsbildes verbindlich.

2.4 Präzisierungen im Rahmen der Abrufung, die den vereinbarten Aufwand nicht wesentlich erhöhen, begründen keinen Anspruch auf zusätzliches Honorar. Verlangt die Agentur Leistungen, die über das vereinbarte Leistungsbild hinausgehen, ist das zusätzliche Honorar vor Durchführung in Textform zu vereinbaren; ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt.

2.5 Der Auftragnehmer schuldet ein Werk, also einen Erfolg, nicht bloßes Bemühen. Die Leistung ist nach dem Stand der Technik, in branchenüblicher professioneller Qualität und entsprechend dem Briefing zu erbringen.

3. Selbstständigkeit, Abgaben, Versicherung

3.1 Nach dem ausdrücklichen Willen der Parteien stellt die Zusammenarbeit keinen Arbeitsvertrag und kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis dar. Der Auftragnehmer wird als unabhängiger Unternehmer tätig.

3.2 Der Auftragnehmer unterliegt hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Tätigkeit keinen Weisungen der Agentur. Sachliche Vorgaben aus Briefing, Abrufung und Plattformrichtlinien sowie Weisungen zur Sicherheit und Hausordnung am Drehort sind keine persönlichen Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinn.

3.3 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung mit eigenen Betriebsmitteln. Die Agentur stellt keine Betriebsmittel zur Verfügung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

3.4 Der Auftragnehmer unterliegt hinsichtlich Tätigkeiten für andere Unternehmen keiner Beschränkung, soweit die Erfüllung dieses Vertrages nicht beeinträchtigt wird und Punkt 8.6 nicht entgegensteht.

3.5 Abgaben. Sämtliche Abgaben, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die ordnungsgemäße Versteuerung des Honorars obliegt zur Gänze dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat allfällig erforderliche Gewerbeberechtigungen selbst zu erwerben und aufrecht zu halten.

3.6 Sozialversicherung und Nachweise. Der Auftragnehmer hat für seinen Versicherungsschutz selbst Sorge zu tragen und der Agentur auf Verlangen unverzüglich seine aufrechte Anmeldung bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt (insbesondere SVS) sowie UID-Nummer bzw. Steuernummer nachzuweisen. Kommt er dem trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist nicht nach, ist die Agentur berechtigt, Zahlungen bis zum Nachweis zurückzuhalten.

3.7 Freistellung. Werden gegenüber der Agentur Ansprüche auf Lohn-, Sozialversicherungs- oder sonstige Abgaben, Entgeltnachzahlungen oder arbeitsrechtliche Ansprüche erhoben, weil die Tätigkeit des Auftragnehmers entgegen Punkt 3.1 als Dienstverhältnis qualifiziert wird, hält der Auftragnehmer die Agentur schad- und klaglos, soweit die Qualifikation auf Umstände aus seiner Sphäre oder auf unrichtige Angaben des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

3.8 Versicherung. Der Auftragnehmer hält, soweit dies für seine Tätigkeit branchenüblich und zumutbar ist, eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe aufrecht und weist diese auf Verlangen nach.

4. Leistungserbringung, Vertretung, Subunternehmer

4.1 Der Auftragnehmer führt die Vorbereitung und Erbringung des Werks in eigener Verantwortung durch.

4.2 Vertretung. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung des Auftrags von anderen geeigneten Personen vertreten lassen. Ist er – aus welchem Grund auch immer – an der Durchführung oder Vollendung des Werks gehindert, hat er das Werk auf eigene Kosten durch einen fachkundigen und geeigneten Dritten durchführen zu lassen und die Agentur unverzüglich zu informieren.

4.3 Persönliche Leistungspflicht bei Auftritten vor der Kamera. Ist die Mitwirkung einer bestimmten Person vor der Kamera oder die Veröffentlichung auf einem bestimmten Kanal Gegenstand des Auftrags, ist die Leistung insoweit persönlich zu erbringen; eine Vertretung nach Punkt 4.2 ist dann nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform zulässig.

4.4 Subunternehmer. Der Auftragnehmer haftet für Erfüllungsgehilfen, Vertreter und Subunternehmer wie für eigenes Verhalten. Er hat sicherzustellen, dass ihm alle Rechte an den Leistungen dieser Personen so eingeräumt bzw. übertragen werden, dass er sie vollständig und im Umfang des Punktes 10 an die Agentur weiterübertragen kann, und dass diese Personen den Verpflichtungen dieser AGB, insbesondere zur Vertraulichkeit, entsprechend verpflichtet werden.

4.5 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass der Auftrag entsprechend der Abrufung ordnungsgemäß und zum vereinbarten Termin erbracht wird.

4.6 Datensicherung und Rohmaterial. Der Auftragnehmer sichert das produzierte Roh- und Zwischenmaterial bis zur Abnahme sorgfältig und bewahrt es, sofern nichts anderes vereinbart ist, drei Monate ab Abnahme auf. Er übergibt es der Agentur auf Verlangen in dieser Frist in den üblichen Originalformaten; ein gesondertes Entgelt gebührt dafür nicht, soweit die Übergabe im Auftrag bereits vorgesehen ist.

5. Termine, Verzug, Absagen

5.1 Die vereinbarten Termine, insbesondere Dreh-, Liefer- und Veröffentlichungstermine, sind verbindlich. Der Auftragnehmer erkennt an, dass die Agentur ihrerseits Termine gegenüber ihren Kunden zusagt und Produktionskapazitäten disponiert.

5.2 Absehbare Verzögerungen, Erkrankungen oder sonstige Hindernisse sind der Agentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Anzeige befreit nicht von der Pflicht nach Punkt 4.2.

5.3 Verzug des Auftragnehmers. Erbringt der Auftragnehmer das Werk nicht termingerecht, kann die Agentur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen, den Umständen der Produktion entsprechenden Nachfrist vom Auftrag zurücktreten oder eine Ersatzvornahme durch Dritte veranlassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftragnehmer, soweit ihn ein Verschulden trifft. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

5.4 Fixtermine. Ist ein Termin nach der Natur der Leistung fix (z. B. Drehtag mit Crew, Location oder Event), berechtigt die Nichteinhaltung die Agentur ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt.

5.5 Absage durch die Agentur. Die Agentur kann einen vereinbarten Termin oder Auftrag jederzeit in Textform absagen. Es gebührt dem Auftragnehmer, bezogen auf das auf den abgesagten Leistungsteil entfallende Honorar:

| Zeitpunkt der Absage vor dem vereinbarten Termin | Ausfallshonorar | |---|---| | mehr als 7 Tage davor | 0 % | | 7 Tage bis 48 Stunden davor | 25 % | | weniger als 48 Stunden davor | 50 % |

Nachweislich bereits getätigte, nicht stornierbare Aufwendungen des Auftragnehmers werden zusätzlich ersetzt, soweit sie im Auftrag vorgesehen oder von der Agentur veranlasst waren. Wird ein Ersatztermin innerhalb von 30 Tagen von der Agentur angeboten, entfällt das Ausfallshonorar, sofern der Ersatztermin für den Auftragnehmer zumutbar ist. Auf das Ausfallshonorar werden ersparte Aufwendungen und ein anderweitig durch die freigewordene Kapazität erzielter Erwerb angerechnet.

5.6 Höhere Gewalt. Verzögert sich eine Leistung aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat (insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Plattformen), ruhen die Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, sind beide Teile berechtigt, vom betroffenen Auftrag zurückzutreten; tatsächlich erbrachte und verwertbare Teilleistungen sind anteilig abzugelten.

6. Mitwirkung, Verhalten bei der Produktion, Beistellungen

6.1 Der Auftragnehmer hält bei Produktionen die Vorgaben der Agentur zu Ablauf, Sicherheit, Hausordnung und Zutritt am jeweiligen Drehort ein und befolgt die Anweisungen der Produktionsleitung in Sicherheitsfragen.

6.2 Von der Agentur oder ihren Kunden beigestellte Gegenstände (Produkte, Requisiten, Leihgeräte, Markenassets) bleiben in deren Eigentum, sind sorgfältig zu behandeln, ausschließlich zweckgemäß zu verwenden und nach Abschluss der Produktion unverzüglich und vollständig zurückzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

6.3 Interessenkonflikte. Der Auftragnehmer informiert die Agentur vor Annahme eines Auftrags über bestehende Vertragsbeziehungen, die mit dem Auftrag in Konflikt stehen können, insbesondere über laufende Kooperationen mit unmittelbaren Wettbewerbern des betroffenen Kunden.

6.4 Zugänge. Erhält der Auftragnehmer Zugänge zu Konten, Kanälen oder Systemen der Agentur oder ihrer Kunden, verwendet er sie ausschließlich auftragsbezogen, gibt sie nicht weiter, sichert sie nach dem Stand der Technik und meldet jeden Verdacht einer Kompromittierung unverzüglich.

7. Rechtskonformität, Freigabe, Kennzeichnung

7.1 Allfällig erforderliche behördliche Berechtigungen und Genehmigungen (z. B. Dreh-, Flug- oder Nutzungsgenehmigungen) sind vom Auftragnehmer selbst und auf eigene Kosten einzuholen, soweit sie seiner Sphäre zuzurechnen sind.

7.2 Der Auftragnehmer stellt auf eigene Verantwortung sicher, dass alle rechtlichen Vorgaben für die Erstellung und Veröffentlichung der Inhalte in seinem Einflussbereich eingehalten werden. Das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die erforderliche Kennzeichnung als Werbung, die Einhaltung der jeweiligen Plattformrichtlinien, das Vorliegen der notwendigen Rechte zur Veröffentlichung sowie die Beachtung des Lauterkeits-, Marken-, Urheber- und Datenschutzrechts.

7.3 Freigabe vor Veröffentlichung. Sollen Inhalte vom Auftragnehmer selbst veröffentlicht werden, hat er davor jedenfalls eine Freigabe der Agentur in Textform einzuholen. Veröffentlichungen ohne Freigabe sind unzulässig; die Agentur kann deren unverzügliche Entfernung verlangen.

7.4 Abbildung Dritter. Werden im Zuge der Produktion weitere Personen abgebildet oder hörbar, holt der Auftragnehmer die erforderlichen Einwilligungen (Model Release) im Umfang des Punktes 10 ein und weist sie der Agentur auf Verlangen nach. Gleiches gilt für die Nutzung fremder Räumlichkeiten (Property Release).

7.5 Drittinhalte. Der Auftragnehmer verwendet nur Musik, Schriften, Stockmaterial, Grafiken und sonstige Drittinhalte, für die die erforderlichen Lizenzen im Umfang des Punktes 10 vorliegen und übertragbar sind. Er weist der Agentur die Lizenzen auf Verlangen nach und informiert unaufgefordert über Befristungen und Nutzungsbeschränkungen. Ohne vorherige Zustimmung der Agentur in Textform dürfen keine Inhalte verwendet werden, die nur unter Bedingungen genutzt werden dürfen, die die Rechteeinräumung nach Punkt 10 einschränken (insbesondere Copyleft-, Non-Commercial- oder Namensnennungspflichten).

7.6 Einsatz von KI-Systemen. Der Einsatz generativer KI-Systeme zur Erstellung oder wesentlichen Bearbeitung der Inhalte ist der Agentur vor Lieferung offenzulegen. Ohne vorherige Zustimmung der Agentur in Textform dürfen keine vertraulichen Informationen, Kundendaten oder unveröffentlichten Materialien in KI-Systeme eingebracht werden, die diese zu Trainingszwecken verwenden. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die eingesetzten Systeme die Rechteeinräumung nach Punkt 10 nicht beeinträchtigen, und trägt dafür die Verantwortung; erkennbar KI-generierte Elemente sind zu kennzeichnen, soweit dies gesetzlich oder nach Plattformrichtlinien erforderlich ist.

8. Veröffentlichung auf Kanälen des Auftragnehmers

Dieser Punkt gilt, soweit die Veröffentlichung auf Kanälen des Auftragnehmers Gegenstand des Auftrags ist.

8.1 Zugänglichkeit. Auf Profilen des Auftragnehmers veröffentlichte Inhalte müssen mindestens ein Jahr ab Veröffentlichung uneingeschränkt zugänglich bleiben, sofern dies nicht aus technischen Gründen der Plattform nur kürzer möglich ist.

8.2 Löschung auf Verlangen. Die Agentur kann jederzeit die Löschung oder Einschränkung des Zugangs zu den Inhalten verlangen. Dies ist vom Auftragnehmer ohne Verzug, jedenfalls binnen 24 Stunden ab Zugang des Verlangens, umzusetzen. Ein Honoraranspruch bleibt davon unberührt, sofern die Löschung nicht auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Umstand beruht.

8.3 Clean Feed. Veröffentlicht der Auftragnehmer Inhalte auf eigenen Kanälen, dürfen in den 24 Stunden davor und danach auf denselben Kanälen keine anderen bezahlten Inhalte vom gleichen Typ (etwa Story oder Post) veröffentlicht werden. Ebenso darf in den sechs Stunden vor und nach der Veröffentlichung auf denselben Kanälen kein eigener Inhalt vom gleichen Typ veröffentlicht werden. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Agentur in Textform.

8.4 Werbung auf Kanälen des Auftragnehmers. Die Agentur kann vom Vertrag umfasste Inhalte auf den Social-Media-Kanälen des Auftragnehmers ganz oder teilweise als Werbung ausspielen lassen. Der Auftragnehmer stellt der Agentur dafür die technische Möglichkeit zur Verfügung (insbesondere Whitelisting, Berechtigungscodes für Spark Ads oder vergleichbare Funktionen) oder nimmt die Bewerbung nach Vorgabe der Agentur eigenständig vor. Der Mediabudget-Einsatz erfolgt auf Kosten der Agentur bzw. ihrer Kunden. Dieses Recht besteht für die Dauer von 12 Monaten ab Veröffentlichung, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8.5 Kommentarmanagement. Der Auftragnehmer lässt Kommentarfunktionen im vereinbarten Zeitraum aktiviert, soweit die Plattform dies zulässt, und informiert die Agentur unverzüglich über negative Reaktionen von erheblicher Tragweite. Eine Pflicht zur inhaltlichen Beantwortung besteht nur, wenn sie vereinbart ist.

8.6 Wettbewerbsruhe. Soweit in der Abrufung vereinbart, veröffentlicht der Auftragnehmer im dort genannten Zeitraum – mangels Angabe vier Wochen vor und nach der Veröffentlichung – auf den betroffenen Kanälen keine bezahlten Inhalte für unmittelbare Wettbewerber des betroffenen Kunden der Agentur. Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht keine Exklusivitätsbindung.

8.7 Vertragsstrafe. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Punkte 7.3, 8.1, 8.2, 8.3 oder 8.6 ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,–, höchstens jedoch in Höhe des für das betroffene Werk vereinbarten Honorars, verwirkt. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.

9. Honorar, Aufwände, Honorarnote, Zahlung

9.1 Das Honorar ergibt sich aus dem Werkvertrag bzw. der Abrufung und versteht sich, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, als Pauschalhonorar netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

9.2 Aufwände. Sämtliche Aufwendungen, insbesondere Material-, Geräte-, Software-, Spesen- und Reisekosten sowie Reisezeiten, sind mit dem Honorar vollständig abgedeckt und abgegolten; ein gesonderter Ersatz erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Vereinbarte Kostenersätze werden nur gegen Beleg und nur bis zur vorab freigegebenen Höhe geleistet.

9.3 Rechteabgeltung. Mit dem Honorar ist auch die Einräumung sämtlicher Rechte nach Punkt 10 vollständig abgegolten (Punkt 10.5).

9.4 Honorarnote. Der Auftragnehmer stellt eine Honorarnote über die erbrachten Leistungen gemäß den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften aus. Die Honorarnote ist – sofern die Agentur nichts anderes mitteilt – per E-Mail an die jeweilige Ansprechperson bei marswalk zu übermitteln und hat folgende Anschrift zu enthalten:

marswalk media GmbH > z. H. {Ansprechperson bei marswalk} > Schweglerstraße 20/19 > 1150 Wien – Österreich > UID-Nummer: ATU79027189

Der Name des Projekts bzw. des Kunden der Agentur ist in der Honorarnote anzuführen. Nach Möglichkeit ist zusätzlich der Creatorname (@…) anzugeben, um die Zuordnung zu erleichtern.

9.5 Fälligkeit. Das Honorar ist binnen 30 Tagen nach Abnahme der vollständigen Leistung und Übermittlung einer inhaltlich und formell ordnungsgemäßen Honorarnote auf das bekanntgegebene Konto des Auftragnehmers zu überweisen. Bei nicht ordnungsgemäßer Honorarnote beginnt die Frist erst mit Zugang der berichtigten Honorarnote. Die Agentur ist zu Vorleistungen nicht verpflichtet.

9.6 Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur berechtigt, soweit diese von der Agentur anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht an Werken, Rohmaterial, Zugängen oder beigestellten Gegenständen steht dem Auftragnehmer nicht zu, sofern das Honorar nicht fällig, unbestritten und trotz Mahnung und Nachfrist von 14 Tagen unbezahlt ist.

9.7 Abtretung. Die Abtretung von Honorarforderungen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform, die nicht ohne wichtigen Grund verweigert wird. § 1396a ABGB bleibt unberührt.

9.8 Verrechnungsschluss. Honorarnoten sind spätestens drei Monate nach Abnahme der jeweiligen Leistung zu legen. Der gesetzliche Verjährungslauf bleibt davon unberührt.

10. Rechteeinräumung, Persönlichkeitsrechte, Eigenwerbung

10.1 Werknutzungsrechte. Der Auftragnehmer räumt der Agentur mit der Übergabe eines im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werkes das ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare sowie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht daran ein. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Umgestaltung, Verbreitung, Vermietung, Sendung, öffentlichen Wiedergabe und Zurverfügungstellung, gleich auf welchem Trägermedium, in welcher Form (digital oder analog), über welchen Kanal und zu welchem Zweck, einschließlich werblicher Nutzung und Nutzung durch Kunden der Agentur und mit ihr verbundene Unternehmen. Die Einräumung erfolgt für alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Nutzungsarten und ist unwiderruflich.

10.2 Die Rechteeinräumung erstreckt sich auch auf Entwürfe, Zwischenstände und Rohmaterial, soweit diese der Agentur übergeben werden, sowie auf Leistungsschutzrechte des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen (insbesondere als ausübender Künstler, Lichtbildhersteller oder Tonträgerhersteller).

10.3 Urheberpersönlichkeitsrechte. Der Auftragnehmer verzichtet im rechtlich zulässigen Umfang auf die Ausübung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte am Werk, insbesondere auf das Recht auf Namensnennung. Änderungen und Bearbeitungen des Werkes sind ohne weitere Zustimmung des Auftragnehmers zulässig; der Auftragnehmer stimmt Bearbeitungen im Rahmen des Auftragszwecks bereits jetzt ausdrücklich zu. Der Schutz vor entstellender Nutzung nach § 21 UrhG bleibt unberührt.

10.4 Bildnis-, Stimm- und Namensrechte. Der Auftragnehmer willigt ein, dass sein Bildnis, seine Stimme, sein Name und sein Creatorname im Umfang des Punktes 10.1 zur Bewerbung der Produkte und Leistungen der Agentur und ihrer Kunden verwendet werden dürfen, einschließlich der Verwendung in bezahlter Werbung. Die Einwilligung wird zeitlich unbefristet und räumlich unbeschränkt erteilt und ist – soweit gesetzlich zulässig – unwiderruflich; ein Widerruf ist nur aus wichtigem, in der Person des Auftragnehmers liegendem Grund zulässig und wirkt nur für die Zukunft. § 78 UrhG bleibt unberührt; eine Verwendung, die berechtigte Interessen des Auftragnehmers verletzt, insbesondere in ehrverletzendem, herabwürdigendem oder sinnentstellendem Zusammenhang, ist nicht gestattet.

10.5 Abgeltung. Die Einräumung und Übertragung sämtlicher genannter Rechte ist mit dem vereinbarten Honorar vollständig abgegolten. Eine weitergehende Beteiligung an den Erträgen aus der Verwertung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Zwingende Ansprüche nach den §§ 37b ff UrhG bleiben unberührt.

10.6 Geistiges Eigentum der Agentur und ihrer Kunden. Werden immaterielle Güter der Agentur oder ihrer Kunden (Logos, Markennamen, Designs, Konzepte, Briefings) in den Inhalten verwendet, verbleiben die Rechte daran in jedem Fall bei der Agentur bzw. ihren Kunden. Inhalte, in denen diese vorkommen, dürfen ohne Zustimmung der Agentur in Textform nicht anderweitig verwendet werden. Der Auftragnehmer erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer und zum Zweck der Auftragsdurchführung.

10.7 Nutzung zur Eigenwerbung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, dürfen Agentur und Auftragnehmer einzelne produzierte Inhalte oder Ausschnitte daraus zum Zweck der Eigenwerbung verwenden, insbesondere für Portfolios, Projektübersichten und Award-Einreichungen. Dieses Recht gilt auch für Kunden der Agentur. Die Eigenwerbung des Auftragnehmers ist erst nach Veröffentlichung der jeweiligen Kampagne zulässig; die Agentur kann sie aus berechtigtem Grund, insbesondere auf Verlangen ihres Kunden, jederzeit in Textform untersagen.

10.8 Rechtegarantie. Der Auftragnehmer garantiert, dass ihm die zur Einräumung nach diesem Punkt erforderlichen Rechte ungeschmälert zustehen, dass das Werk frei von Rechten Dritter ist, die die vereinbarte Nutzung beschränken, und dass keine Verwertungsgesellschaftsbindung oder sonstige Vereinbarung der Nutzung entgegensteht.

10.9 Rechteübergang und Zahlung. Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des Honorars; bis dahin ist die Agentur bereits widerruflich zur vollen vertragsgegenständlichen Nutzung berechtigt.

11. Abnahme, Mängel, Nachbesserung

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Werk frei von Mängeln zu liefern.

11.2 Mangel. Ein Mangel liegt insbesondere dann vor, wenn

a) das Werk nicht den vereinbarten Anforderungen, dem Briefing oder der Abrufung entspricht; b) Mängel vorliegen, die die Zweckmäßigkeit des Werkes beeinträchtigen, unabhängig davon, ob diese wesentlich sind oder nicht; c) das Werk aufgrund von Umständen, die in der Person des Auftragnehmers oder einer ihn vertretenden Person begründet sind, nicht mehr verwendbar ist. Das umfasst insbesondere Fälle, in denen der Auftragnehmer oder eine ihn vertretende Person durch öffentliche Äußerungen oder Handlungen das Vertrauen der Kunden der Agentur derart beeinträchtigt hat, dass diese aus Sorge um ihre Reputation oder Außendarstellung den Auftragnehmer nicht mehr im Zusammenhang mit den für sie erstellten Inhalten akzeptieren können; d) die technische Qualität (Auflösung, Ton, Belichtung, Schnitt, Dateiformat) nicht der vereinbarten oder branchenüblichen Spezifikation entspricht.

11.3 Abnahme und Rüge. Die Agentur ist berechtigt, das Werk nicht abzunehmen oder nicht freizugeben. Mängel können innerhalb von 30 Tagen ab Abnahme, bei vom Auftragnehmer veröffentlichten Werken ab Veröffentlichung, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gerügt werden. Eine Prüf- und Rügeobliegenheit der Agentur nach § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen; die Freigabe oder Veröffentlichung eines Werkes gilt nicht als Verzicht auf Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche.

11.4 Nachbesserung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gerügte Mängel innerhalb einer für die betrieblichen Anforderungen der Agentur angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mängelanzeige bzw. der Ablehnung des Werks, auf eigene Kosten nachzubessern. Die Nachbesserung erfolgt in Abstimmung mit der Agentur.

11.5 Fehlschlagen. Erfolgt die Erbringung des Werks nicht termingerecht, schlägt die Nachbesserung nach zwei Versuchen innerhalb des Nachbesserungszeitraums fehl, erfolgt die Nachbesserung nicht fristgerecht oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung, ist die Agentur – unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche – von der Bezahlung des Honorars befreit und zum Rücktritt vom betroffenen Auftrag berechtigt. Bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten.

11.6 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs steht im Rahmen des Gesetzes der Agentur zu.

12. Haftung, Schad- und Klagloshaltung

12.1 Der Auftragnehmer haftet der Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen.

12.2 Schad- und Klagloshaltung. Der Auftragnehmer garantiert, dass das Werk frei von Rechten Dritter ist, und hält die Agentur im Falle von Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung seiner Pflichten oder Garantien nach diesen AGB beruhen – insbesondere nach den Punkten 7 und 10 –, vollständig schad- und klaglos. Der Ersatz umfasst auch die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung sowie Kosten der Entfernung, Neuproduktion oder Richtigstellung. Die Agentur informiert den Auftragnehmer über geltend gemachte Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; sie wird ohne seine Zustimmung keinen Anspruch anerkennen, sofern ihr die Abwehr zumutbar ist.

12.3 Zieht der Auftragnehmer Vertreter oder Subunternehmer bei, hat er sicherzustellen, dass ihm alle Rechte so übertragen werden, dass sie vollständig an die Agentur weiterübertragen werden können; für Mängel dieser Rechtekette haftet er der Agentur unmittelbar.

12.4 Die Agentur haftet dem Auftragnehmer für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Personenschäden sowie nach zwingendem Recht bleibt unberührt. Die Haftung der Agentur ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt; das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12.5 Die Agentur haftet nicht für Reichweiten, Ausspielung, Sperren, Entfernungen oder Algorithmusänderungen der Plattformen und nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Inhalte.

13. Vertraulichkeit, Kommunikation, Kundenschutz

13.1 Geheimhaltung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der Agentur und ihrer Kunden Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Das umfasst insbesondere Briefings, Konzepte, Kampagnenplanungen, Preise, Kundenlisten, unveröffentlichte Inhalte und Zugangsdaten.

13.2 Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Auftragnehmer wird geschützte, personenbezogene Daten weder zu einem anderen als dem zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten noch bekannt geben, Dritten zugänglich machen oder in sonstiger Weise nutzen; auch dies gilt während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

13.3 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen; im letzteren Fall informiert der Auftragnehmer die Agentur vorab, soweit zulässig.

13.4 Die Weitergabe vertraulicher Informationen kann einen fristlosen Kündigungsgrund für die Agentur darstellen, die Agentur von der Pflicht zur Zahlung des Honorars entbinden und Schadenersatzpflichten des Auftragnehmers nach sich ziehen.

13.5 Zentralisierte Kommunikation. Damit die Agentur ihre Dienstleistungen problemlos erfüllen kann, ist eine einheitliche, zentralisierte Kommunikation zwingend erforderlich. Unabgesprochene Kommunikation des Auftragnehmers mit Stakeholdern im Bezug auf diesen Vertrag oder damit zusammenhängende Abrufungen – insbesondere mit Kunden der Agentur und anderen involvierten Unternehmen und Personen – stellt einen wichtigen Kündigungsgrund für die Agentur dar.

13.6 Kundenschutz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und für zwölf Monate danach Kunden der Agentur, mit denen er im Rahmen eines Auftrags der Agentur in Berührung gekommen ist, nicht gezielt und unter Verwendung der aus der Zusammenarbeit gewonnenen Kenntnisse für gleichartige Leistungen unter Umgehung der Agentur anzusprechen. Bestehende Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers, die schon vor dem jeweiligen Auftrag bestanden, sowie allgemeine, nicht gezielte Marktkommunikation und Anfragen aus eigenem Antrieb des Kunden sind ausgenommen.

13.7 Abwerbeverbot. Der Auftragnehmer wird während der Zusammenarbeit und für zwölf Monate danach Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter der Agentur nicht gezielt abwerben. Allgemeine Stellenausschreibungen und Bewerbungen aus eigenem Antrieb sind ausgenommen.

13.8 Vertragsstrafe. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Punkte 13.1, 13.5, 13.6 oder 13.7 ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.000,– verwirkt. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; die Vertragsstrafe wird darauf angerechnet.

14. Datenschutz

14.1 Beide Teile halten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG ein.

14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag der Agentur personenbezogene Daten (z. B. bei Community-Management oder Zugriff auf Werbekonten), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO ab. Diese geht diesen AGB in ihrem Anwendungsbereich vor.

14.3 Die Agentur verarbeitet die Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Auftragnehmers zur Durchführung des Vertragsverhältnisses und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Informationen zur Datenverarbeitung stellt die Agentur auf Anfrage zur Verfügung.

14.4 Der Auftragnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm eingeholten Einwilligungen abgebildeter Personen sowie der von ihm beigestellten Daten verantwortlich.

15. Dauer und Beendigung

15.1 Der Werkvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden, sondern endet mit vollständiger, mängelfreier Erbringung der Leistung und vollständiger Überweisung des Honorars. Rahmenvereinbarungen ohne Abnahmeverpflichtung können von beiden Teilen jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform beendet werden; bereits erteilte Abrufungen sind noch abzuwickeln.

15.2 Das Recht beider Parteien, den Vertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, bleibt unberührt.

15.3 Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn

a) Umstände vorliegen, die in der Person des Auftragnehmers oder einer ihn vertretenden Person begründet sind und die es der Agentur unzumutbar machen, die Leistungen weiter zu verwenden. Das umfasst insbesondere Fälle, in denen der Auftragnehmer oder eine ihn vertretende Person durch öffentliche Äußerungen oder Handlungen das Vertrauen der Kunden der Agentur derart beeinträchtigt hat, dass diese aus Sorge um ihre Reputation oder Außendarstellung den Auftragnehmer nicht mehr im Zusammenhang mit den für sie erstellten Inhalten akzeptieren können; b) der Auftragnehmer gegen die Punkte 7.3, 8, 13.1 oder 13.5 verstößt; c) der Auftragnehmer trotz Abmahnung in Textform und angemessener Nachfrist fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt; d) über das Vermögen des Auftragnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

15.4 Erfolgt die Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, und wurde ihm dieser Grund bereits mitgeteilt, sind bereits beauftragte Werke nicht mehr fertigzustellen; ein Honoraranspruch dafür besteht nicht. Für bereits abgenommene, mängelfreie und verwertbare Werke bleibt der Honoraranspruch bestehen, sofern der Auflösungsgrund deren Verwertbarkeit nicht beseitigt.

15.5 Rückgabe und Fortgeltung. Bei Beendigung gibt der Auftragnehmer alle beigestellten Unterlagen, Gegenstände und Zugänge unverzüglich zurück, löscht vertrauliche Informationen auf Verlangen und bestätigt dies auf Wunsch in Textform. Die Punkte 10 (Rechteeinräumung), 12 (Haftung und Schad- und Klagloshaltung), 13 (Vertraulichkeit) und 17 (Schlussbestimmungen) gelten über das Vertragsende hinaus.

16. Sonderbestimmungen für Verbraucher

Diese AGB richten sich an Unternehmer. Ist der Auftragnehmer im Einzelfall Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, gilt ergänzend und vorrangig Folgendes:

16.1 Zwingende Bestimmungen des KSchG und des ABGB zugunsten des Verbrauchers bleiben in jedem Fall unberührt. Bestimmungen dieser AGB, die diesen zwingenden Vorgaben widersprechen, gelten gegenüber Verbrauchern nicht.

16.2 Rücktrittsrechte. Ein allfälliges gesetzliches Rücktrittsrecht des Verbrauchers, insbesondere nach § 3 KSchG, bleibt unberührt.

16.3 Änderung der AGB. Die Zustimmungsfiktion nach Punkt 1.7 gilt gegenüber Verbrauchern nicht; Änderungen bedürfen ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

16.4 Gewährleistung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen ohne Verkürzung. Die Rügefrist nach Punkt 11.3 gilt gegenüber Verbrauchern nicht als Ausschlussfrist; Gewährleistungsansprüche der Agentur gehen durch eine spätere Rüge nicht verloren.

16.5 Vertragsstrafen. Vertragsstrafen nach den Punkten 8.7 und 13.8 werden gegenüber Verbrauchern nur bei Verschulden und nur bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens, höchstens jedoch bis zur Höhe des für den betroffenen Auftrag vereinbarten Honorars, geltend gemacht. Das richterliche Mäßigungsrecht nach § 1336 ABGB gilt jedenfalls.

16.6 Absage durch die Agentur. Die Sätze nach Punkt 5.5 gelten gegenüber Verbrauchern als Mindestbeträge; weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers nach § 1168 ABGB bleiben unberührt.

16.7 Aufrechnung. Das Aufrechnungsverbot nach Punkt 9.6 gilt gegenüber Verbrauchern nicht für Forderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, sowie in den Fällen des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG.

16.8 Rechteeinräumung und Persönlichkeitsrechte. Der Verzicht auf die Ausübung von Urheberpersönlichkeitsrechten (Punkt 10.3) und die Einwilligung nach Punkt 10.4 gelten gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Die Einwilligung nach Punkt 10.4 kann vom Verbraucher aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; bereits geschaltete Werbemittel sind in diesem Fall binnen angemessener Frist zu beenden. Zwingende Ansprüche nach den §§ 37b ff UrhG bleiben unberührt.

16.9 Freistellung. Die Schad- und Klagloshaltung nach Punkt 12.2 sowie die Freistellung nach Punkt 3.7 gelten gegenüber Verbrauchern nur bei Verschulden des Auftragnehmers und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

16.10 Gerichtsstand und Rechtswahl. Punkt 17.4 gilt gegenüber Verbrauchern nicht. Für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel einer dieser Orte liegt (§ 14 KSchG). Hat der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates von der Rechtswahl nach Punkt 17.1 unberührt.

16.11 Sozialversicherung. Die Nachweispflichten nach Punkt 3.6 gelten für Verbraucher nur insoweit, als sie die Tätigkeit tatsächlich selbstständig ausüben. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich das Rechtsverhältnis nach den zwingenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Anzuwendendes Recht. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

17.2 Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der in der Abrufung genannte Ort, mangels Angabe der Sitz der Agentur.

17.3 Eskalation. Bei Meinungsverschiedenheiten führen die Parteien vor Einleitung gerichtlicher Schritte binnen 14 Tagen ein Gespräch mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Das hindert keine Partei an Maßnahmen zur Fristwahrung, an der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen im Mahnverfahren oder am einstweiligen Rechtsschutz.

17.4 Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Punkt 16.10 bleibt unberührt.

17.5 Vollständigkeit. Der Werkvertrag samt diesen AGB ersetzt alle vorherigen und parallelen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Bestehende Vereinbarungen über bereits abgeschlossene oder individuell vereinbarte Werke, insbesondere hinsichtlich Rechteübertragungen, bleiben unberührt und behalten ihre Gültigkeit.

17.6 Änderungen. Änderungen des Werkvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Punkt 1.7 bleibt unberührt.

17.7 Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig, rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vereinbarungslücken.

17.8 Gleichbehandlung. Personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.