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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese HTML-Seite ist die veröffentlichte Kunden-AGB der marswalk media GmbH. Sie gilt gegenüber Unternehmerkunden (B2B). Für Lieferanten, Creator und Auftragnehmer gelten die Lieferanten-AGB.

Fassung: 10.09.2026. marswalk media GmbH, Wien.

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marswalk media GmbH FN 597156 x | 1150 Wien, Schweglerstraße 20/19, Österreich hello@marswalk.media

Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB (B2B), denen die Agentur Leistungen erbringt (Kunden). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern und nicht gegenüber Lieferanten, Auftragnehmern oder sonstigen Personen, die Leistungen an die Agentur erbringen — für diese gelten gesonderte Einkaufs-/Auftragnehmerbedingungen der Agentur.

1. Geltung, Vertragsabschluss, Form

1.1 Die marswalk media GmbH („Agentur") erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Sie gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Agentur und Kunde, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur in Textform bestätigt werden. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Agenturvertrag gehen diesen AGB vor.

1.3 Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht bei Kenntnis, sofern ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt wird.

1.4 Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 30 Tagen ab Zugang in Textform widerspricht. Auf die Bedeutung des Schweigens und auf die konkret geänderten Klauseln wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte; solche Änderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

1.5 Wo in diesen AGB „Textform" verlangt wird, genügt E-Mail. Wo „Schriftform" ausdrücklich verlangt wird, ist eine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

1.6 Angebote der Agentur sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot bindet die Agentur für die im Angebot genannte Dauer, mangels Angabe für 14 Tage.

2. Leistungsumfang, Korrekturschleifen, Mitwirkung

2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, dem Agenturvertrag, einer Auftragsbestätigung der Agentur oder dem Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen"). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der Bestätigung in Textform. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht Gestaltungsfreiheit der Agentur.

2.2 Korrekturschleifen. Je Asset (z. B. je Video, Grafik, Text, Landingpage) ist eine Korrekturschleife im vereinbarten Honorar inkludiert. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Rückmeldung des Kunden zu einem Asset und deren Umsetzung durch die Agentur. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungswünsche, die über die bereits erteilte Freigabe oder über das ursprüngliche Briefing hinausgehen, sind gesondert zu beauftragen und werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen der Agentur oder nach gesonderter Pauschale verrechnet. Die Agentur weist den Kunden vor Durchführung zusätzlicher Leistungen auf die Kostenpflicht hin.

2.3 Rückmeldungen des Kunden sind gebündelt, eindeutig und über die vereinbarten Kanäle zu erteilen. Widersprüchliche oder nachgereichte Einzelrückmeldungen gelten als weitere Korrekturschleife.

2.4 Mitwirkung. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge (z. B. Werbekonten, Kanäle, Markenassets) und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen oder sich verzögern, wird nach Aufwand verrechnet.

2.5 Rechteklärung beim Kunden. Der Kunde prüft die von ihm beigestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Musik, Texte, Marken etc.) auf Rechte Dritter und garantiert, dass sie für den vereinbarten Zweck eingesetzt werden dürfen. Nimmt ein Dritter die Agentur wegen einer Rechtsverletzung durch beigestellte Unterlagen in Anspruch, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos und ersetzt die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Das gilt nicht, soweit die Agentur die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig mitverursacht hat.

2.6 Erreichbarkeit und Reaktionszeiten. Die Agentur ist an Werktagen von 09:00 bis 17:00 Uhr erreichbar und beantwortet Anfragen des Kunden binnen eines Werktages. Für Leistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb dieser Zeiten oder mit kürzerer Reaktionszeit zu erbringen sind (Express), gebührt ein Zuschlag von 50 % auf den jeweiligen Stundensatz, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Agentur weist auf die Zuschlagspflicht vor Durchführung hin.

2.7 Personen vor der Kamera. Werden Personen des Kunden oder von ihm vermittelte Personen abgebildet, sorgt der Kunde für die erforderlichen Einwilligungen (Model Release) im vereinbarten Nutzungsumfang. Die Agentur holt Releases nur ein, soweit dies ausdrücklich beauftragt ist.

3. Termine und Freigaben

3.1 Liefer- und Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur annähernd. Verbindliche Termine sind in Textform festzuhalten.

3.2 Freigabefrist. Vorlagen, Entwürfe, Schnittfassungen und fertige Assets sind vom Kunden zu prüfen und binnen drei Werktagen ab Zugang in Textform freizugeben oder begründet zu beanstanden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Leistung als freigegeben. Die Agentur weist bei jeder Übermittlung auf den Fristbeginn und die Freigabefiktion ausdrücklich hin; unterbleibt dieser Hinweis, tritt die Freigabefiktion nicht ein. Benötigt der Kunde im Einzelfall aufgrund interner Freigabeprozesse mehr Zeit, ist dies der Agentur innerhalb der Frist in Textform mitzuteilen; die Frist verlängert sich diesfalls einmalig auf insgesamt fünf Werktage. Bei zeitkritischen Produktionen können kürzere Fristen in Textform vereinbart werden.

3.3 Verzögerungen beim Kunden. Verzögert sich die Freigabe oder eine Mitwirkungsleistung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Bereits reservierte Produktionskapazitäten und Drittkosten (z. B. Studio, Crew, Location) können nicht garantiert werden; daraus entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.

3.4 Höhere Gewalt. Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Ausfall von Plattformen, behördliche Maßnahmen und ähnliche unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse), ruhen die Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses; die Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind abzugelten.

3.5 Verzug der Agentur. Befindet sich die Agentur in Verzug, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen in Textform gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

4. Fremdleistungen, Mediabudget

4.1 Die Agentur ist berechtigt, Leistungen selbst zu erbringen, sich sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung"). Die Agentur wählt Dritte sorgfältig aus.

4.2 Die Beauftragung Dritter erfolgt im eigenen Namen oder – nach vorheriger Information des Kunden – im Namen des Kunden.

4.3 In Dauerverpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, tritt der Kunde ein, sofern er ihnen vorab in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund.

4.4 Mediabudget. Kosten für Werbeschaltungen (Ad Spend) sind nicht im Agenturhonorar enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Werden Werbebudgets über Konten der Agentur abgewickelt, sind sie vom Kunden im Voraus zur Verfügung zu stellen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Mediabudget vorzufinanzieren. Kommt der Kunde der Vorauszahlung nicht nach, ruht die Schaltung.

4.5 Die Agentur schuldet die fachgerechte Planung, Umsetzung und Betreuung der vereinbarten Maßnahmen, keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. Reichweiten, Leads, Umsätze, Rankings), sofern ein solcher nicht ausdrücklich als verbindliches Leistungsziel vereinbart wurde.

4.6 Einsatz von KI-Systemen. Die Agentur kann bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Sie stellt dabei sicher, dass keine vertraulichen Daten des Kunden in Systeme eingebracht werden, die diese zu Trainingszwecken verwenden. Werden Assets ganz oder in wesentlichen Teilen KI-generiert, weist die Agentur den Kunden darauf hin; für eine allenfalls erforderliche Kennzeichnung gegenüber Endnutzern ist der Kunde verantwortlich. Ein urheberrechtlicher Schutz rein KI-generierter Inhalte kann nicht zugesichert werden.

5. Social-Media-Plattformen

5.1 Die Anbieter von Social-Media-Kanälen (z. B. Instagram, TikTok, YouTube, Meta) behalten sich in ihren Nutzungsbedingungen vor, Werbeanzeigen, Inhalte und Auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen, zu entfernen oder Konten zu sperren. Es besteht daher ein von der Agentur nicht kalkulierbares und nicht beeinflussbares Risiko, dass Inhalte entfernt oder nicht ausgespielt werden – auch grundlos oder aufgrund einer Beschwerde Dritter.

5.2 Die Agentur arbeitet auf Grundlage der jeweiligen Plattform-Nutzungsbedingungen und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Sie führt den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen unter Einhaltung der Plattformrichtlinien aus, kann aber nicht dafür einstehen, dass eine Kampagne durchgehend abrufbar oder ausspielbar ist. Eine Haftung für Entfernungen, Sperren, Reichweitenverluste oder Algorithmusänderungen der Plattformen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem der Agentur zurechenbaren schuldhaften Verstoß gegen die Plattformrichtlinien beruht.

5.3 Bestehende Kanäle, Werbekonten und Business-Manager-Assets bleiben im Eigentum bzw. in der Verfügungsmacht des Kunden. Bei Vertragsende überträgt die Agentur dem Kunden auf Wunsch unverzüglich sämtliche Zugriffsrechte auf Konten, die für den Kunden geführt wurden.

6. Konzept- und Ideenschutz (Pitching)

Wird die Agentur vor Abschluss eines Hauptvertrages eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt sie dieser Einladung nach, gilt:

6.1 Durch Einladung und deren Annahme kommt ein Vertragsverhältnis über die Konzepterstellung („Pitching-Vertrag") zustande, dem diese AGB zugrunde liegen. Ob und in welcher Höhe die Konzepterstellung vergütet wird, ist gesondert zu vereinbaren.

6.2 Der potenzielle Kunde erkennt an, dass die Agentur mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt.

6.3 Soweit die sprachlichen und grafischen Teile des Konzepts Werkhöhe erreichen, unterliegen sie dem Urheberrechtsgesetz. Nutzung und Bearbeitung ohne Zustimmung der Agentur sind unzulässig.

6.4 Darüber hinaus enthält das Konzept werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen. Geschützt sind jene Elemente des Konzepts, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben (insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken, Illustrationen, Werbemittel).

6.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, diese Ideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages nicht wirtschaftlich zu verwerten oder verwerten zu lassen. Diese Bindung endet 24 Monate nach der Präsentation.

6.6 Ist der potenzielle Kunde der Ansicht, dass ihm Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen ab Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln bekannt zu geben, die eine zeitliche Zuordnung erlauben.

6.7 Andernfalls gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur eine für den potenziellen Kunden neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee verwendet, ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.

6.8 Der potenzielle Kunde kann sich von den Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Die Befreiung tritt mit vollständigem Zahlungseingang bei der Agentur ein.

7. Honorar, Nebenkosten, Reisekosten

7.1 Für die vertragsgegenständlichen Leistungen einschließlich der dabei anfallenden Kosten der Agentur (insbesondere Software-, Material- und Personalkosten) wird ein fixes Agenturhonorar oder ein Stundensatz vereinbart. Marktübliche Abstimmungsbesprechungen mit dem Kunden sind vom Honorar abgedeckt.

7.2 Alle Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Fehlt eine Vereinbarung im Einzelfall, gebührt der Agentur für erbrachte Leistungen und die Einräumung von Nutzungsrechten ein marktübliches Honorar.

7.3 Leistungen, die nicht ausdrücklich vom vereinbarten Honorar abgedeckt sind, werden gesondert verrechnet. Barauslagen der Agentur werden gegen Nachweis ersetzt.

7.4 Reisekosten. Reise-, Fahrt-, Nächtigungs- und Aufenthaltskosten sowie Reisezeiten trägt der Kunde, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Die Verrechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis; Kilometergeld und Diäten in Höhe der jeweils geltenden amtlichen Sätze. Reisen, die absehbar Kosten von mehr als EUR 500,– verursachen, stimmt die Agentur vorab mit dem Kunden ab.

7.5 Sonderwünsche. Hat der Kunde Sonderwünsche bei der Umsetzung, werden die Mehrkosten einvernehmlich bestimmt und gesondert in Rechnung gestellt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Sonderwünschen zu entsprechen.

7.6 Angemessenheit. Der Kunde anerkennt die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung und verzichtet auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 935 ABGB).

7.7 Abbruch oder einseitige Änderung durch den Kunden.

7.7.1 Bricht der Kunde beauftragte Arbeiten ohne Einbindung der Agentur einseitig ab oder ändert er sie einseitig, gebührt der Agentur für die bis zum Zugang der Abbruchs- bzw. Änderungserklärung tatsächlich erbrachten Teilleistungen das anteilige Honorar entsprechend dem Leistungsfortschritt sowie der Ersatz aller bis dahin angefallenen, nicht stornierbaren Kosten (insbesondere bereits beauftragte Drittleistungen).

7.7.2 Für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Teil der Leistung gebührt der Agentur darüber hinaus ein Ausfallshonorar. Es bemisst sich am Honoraranteil, der auf diesen noch nicht erbrachten Teil entfällt (nicht am Gesamthonorar des Auftrags), und beträgt, gestaffelt nach dem Zeitpunkt des Abbruchs vor dem vereinbarten Produktions- bzw. Leistungsbeginn:

| Zeitpunkt des Abbruchs | Ausfallshonorar (bezogen auf den noch nicht erbrachten Honoraranteil) | |---|---| | mehr als 60 Tage davor | 0 % | | 60 bis 45 Tage davor | 50 % | | weniger als 45 Tage davor | 100 % |

7.7.3 Die Vergütung nach 7.7.1 und das Ausfallshonorar nach 7.7.2 schließen einander aus: Für ein und denselben Leistungsteil wird entweder das anteilige Honorar für tatsächlich Erbrachtes oder das Ausfallshonorar für den nicht erbrachten Rest verrechnet, niemals beides nebeneinander. Auf das Ausfallshonorar werden ersparte Aufwendungen und ein anderweitig durch die freigewordene Kapazität erzielter Erwerb angerechnet (§ 1168 ABGB). Bereits geleistete Zahlungen nach Punkt 9.1 und 9.2 werden auf die nach 7.7.1 und 7.7.2 insgesamt geschuldeten Beträge angerechnet; ein übersteigender Betrag wird dem Kunden binnen 14 Tagen rückerstattet.

7.7.4 Kein Ausfallshonorar nach 7.7.2 gebührt, wenn der Kunde den Vertrag berechtigt aus wichtigem Grund gemäß Punkt 10.4 auflöst, insbesondere weil die Agentur eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat; dies unabhängig vom Grad des Verschuldens der Agentur. In diesem Fall gebührt der Agentur nur die Vergütung nach 7.7.1 für tatsächlich erbrachte Leistungen sowie der Ersatz nicht stornierbarer Drittkosten.

7.7.5 Mit der Zahlung erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keine Nutzungsrechte, sofern nicht Punkt 11 etwas anderes vorsieht; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind der Agentur unverzüglich zurückzustellen.

8. Jährliche Indexanpassung

8.1 Bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Retainer- und Betreuungsverträgen) passt die Agentur die vereinbarten Entgelte einmal jährlich zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung an die Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder dessen Nachfolgeindex) an, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

8.2 Als Ausgangsbasis dient der Indexwert des Monats des Vertragsbeginns bzw. der letzten Anpassung. Verglichen wird mit dem zuletzt verlautbarten Indexwert vor der jeweiligen Verlängerung.

8.3 Die Agentur teilt die Anpassung dem Kunden spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden in Textform unter Angabe der Indexwerte mit. Die Anpassung wird mit Beginn der verlängerten Vertragsperiode wirksam.

8.4 Indexrückgänge führen zu keiner Erhöhung; eine unterbliebene Anpassung gilt nicht als Verzicht auf künftige Anpassungen. Nachträgliche rückwirkende Anpassungen für bereits abgerechnete Zeiträume finden nicht statt.

8.5 Übersteigt die Anpassung 8 % gegenüber dem Vorjahresentgelt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung zum Wirksamkeitszeitpunkt der Anpassung außerordentlich zu kündigen.

9. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

9.1 Fälligkeit bei Dauerschuldverhältnissen. Bei laufenden Verträgen (Retainer, Betreuungs- und Wartungsverträge) sind das Entgelt für den ersten Vertragsmonat sowie sämtliche einmaligen Positionen (z. B. Setup, Onboarding, Produktion) und jährlich abgerechneten Positionen (z. B. Lizenzen, Tools) mit Vertragsabschluss zur Zahlung fällig. Die weiteren Monatsentgelte sind jeweils im Vorhinein zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Die Agentur beginnt mit der Leistungserbringung nach Eingang der ersten Zahlung.

9.2 Fälligkeit bei Einzelprojekten. Bei einmaligen Projekten sind 50 % des Netto-Auftragswerts mit Vertragsabschluss und die restlichen 50 % nach Leistungserbringung fällig, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Die Agentur beginnt mit der Produktion nach Eingang der ersten Teilzahlung.

9.3 Zahlungsfrist. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen in Textform vereinbart sind. Das gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstigen Aufwendungen. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden.

9.4 Kein Skonto. Ein Skontoabzug oder ein sonstiger Abzug vom Rechnungsbetrag ist ausgeschlossen, sofern er nicht im Einzelfall ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Ein einseitig vorgenommener Abzug – auch wenn er auf Einkaufsbedingungen, Bestellformularen oder Zahlungsavisen des Kunden beruht – begründet keinen Anspruch und führt insoweit zu Zahlungsverzug. Die vorbehaltlose Entgegennahme einer gekürzten Zahlung durch die Agentur gilt nicht als Zustimmung zum Abzug.

9.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Kunde ersetzt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, jedenfalls EUR 20,– je Mahnung für bis zu zwei Mahnungen sowie die gesetzliche Pauschale nach § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt unberührt.

9.6 Bei Zahlungsverzug ist die Agentur nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen berechtigt, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zurückzuhalten (Zurückbehaltungsrecht). Die Pflicht zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Die Agentur informiert den Kunden vorab über die Einstellung laufender Maßnahmen.

9.7 Wurde Ratenzahlung vereinbart, kann die Agentur bei nicht fristgerechter Zahlung eines Teilbetrages nach erfolgloser Nachfristsetzung von 14 Tagen die sofortige Fälligstellung der gesamten offenen Schuld verlangen (Terminverlust).

9.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nicht berechtigt, ausgenommen die Forderung wurde von der Agentur anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9.9 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.

10. Laufzeit, Verlängerung, vorzeitige Auflösung

10.1 Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Bezahlung.

10.2 Dauerschuldverhältnisse (Retainer) werden auf die im Agenturvertrag vereinbarte Laufzeit abgeschlossen, mangels Vereinbarung auf 12 Monate. Sie verlängern sich jeweils um denselben Zeitraum, sofern sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden. Punkt 8 (Indexanpassung) gilt für jede Verlängerung.

10.3 Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt beiden Teilen vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Nachfristsetzung von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde trotz Abmahnung in Textform und Nachfrist von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt (z. B. Zahlung, Mitwirkung); c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Verlangen der Agentur weder Vorauszahlung leistet noch eine taugliche Sicherheit beibringt.

10.4 Ein wichtiger Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn die Agentur trotz Abmahnung in Textform und angemessener Nachfrist von mindestens 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.

10.5 Bei Beendigung sind bereits erbrachte Leistungen abzurechnen. Die Agentur übergibt dem Kunden auf Verlangen die Zugänge zu dessen eigenen Konten und Kanälen sowie alle vom Kunden beigestellten Unterlagen.

11. Nutzungsrechte und Urheberrecht

11.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Rohmaterial), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum der Agentur, bis die dafür in Rechnung gestellten Honorare vollständig bezahlt sind.

11.2 Umfang der Rechteeinräumung. Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars räumt die Agentur dem Kunden das zeitlich unbefristete, räumlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht ein, die abgenommenen Assets für den im Angebot vereinbarten Verwendungszweck und die dort genannten Kanäle bzw. Medien zu nutzen. Fehlt eine Zweckbestimmung im Angebot, umfasst das Nutzungsrecht die eigene werbliche Kommunikation des Kunden in digitalen Kanälen (organisch und bezahlt).

11.3 Eine Nutzung, die über den vereinbarten Zweck oder Nutzungsumfang hinausgeht (z. B. Ausstrahlung in klassischen Medien, Out-of-Home, Nutzung durch verbundene Unternehmen oder Dritte), bedarf der Zustimmung der Agentur. Dafür gebührt der Agentur eine gesondert zu vereinbarende angemessene Vergütung. Eine laufende Nutzungsvergütung nach Vertragsende fällt nicht an.

11.4 Bearbeitung. Änderungen und Bearbeitungen der Leistungen der Agentur durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte sind nach Freigabe des jeweiligen Assets zulässig, soweit dadurch keine entstellende Nutzung erfolgt und die Agentur nicht ohne ihre Zustimmung als Urheberin der geänderten Fassung genannt wird.

11.5 Offene Dateien und Rohmaterial. Die Herausgabe offener Arbeitsdateien (z. B. Projektdateien, Layoutdateien) und ungeschnittenen Rohmaterials ist nicht Vertragsbestandteil. Sie kann gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden; die Agentur wird ein solches Verlangen nicht unbillig ablehnen.

11.6 Beistellungen des Kunden. Vom Kunden beigestellte Marken, Logos und Inhalte bleiben uneingeschränkt beim Kunden. Die Agentur erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht für die Dauer und zum Zweck der Auftragsdurchführung.

11.7 Drittinhalte. Enthalten Leistungen lizenzpflichtige Drittinhalte (z. B. Stockmaterial, Musik, Schriften), gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen und Lizenzzeiträume. Die Agentur weist auf Befristungen hin; die Verlängerung erfolgt auf Kosten des Kunden.

11.8 Für jede Nutzung ohne die erforderliche Rechteeinräumung gebührt der Agentur das für diese Nutzung angemessene Honorar; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

12. Kennzeichnung und Referenz

12.1 Die Agentur ist berechtigt, auf Werbemitteln und bei Werbemaßnahmen auf die Agentur und gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, sofern dies branchenüblich ist und die Werbewirkung nicht beeinträchtigt. Ein Entgeltanspruch des Kunden besteht dafür nicht.

12.2 Die Agentur ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo des Kunden sowie mit den für ihn erstellten Arbeiten auf die bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenznachweis). Der Kunde kann diese Berechtigung jederzeit in Textform widerrufen; die Agentur entfernt die Referenz sodann binnen angemessener Frist. Noch nicht veröffentlichte Kampagnen dürfen erst nach deren Veröffentlichung als Referenz genutzt werden.

13. Gewährleistung

13.1 Der Kunde hat Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Werktagen ab Lieferung/Leistung, verdeckte Mängel innerhalb von acht Werktagen ab Erkennen, in Textform unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt; die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund dieses Mangels sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen des Mangels selbst sind in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen. Unberührt bleiben in jedem Fall Schadenersatzansprüche wegen eines durch den Mangel verursachten weiteren Schadens (Mangelfolgeschaden) sowie sämtliche Ansprüche, wenn die Agentur den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder ihn arglistig verschwiegen hat; in diesen Fällen gilt die Anzeigefrist dieses Punktes nicht.

13.2 Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge hat der Kunde Anspruch auf Verbesserung oder Austausch. Die Agentur behebt den Mangel in angemessener Frist; der Kunde ermöglicht ihr die erforderlichen Maßnahmen. Ist die Verbesserung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder Wandlung zu.

13.3 Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Leistung (insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtlich) obliegt dem Kunden. Die Agentur schuldet nur eine Grobprüfung und haftet bei leichter Fahrlässigkeit sowie nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

13.4 Bild-, Video- und Tonmaterial wird mit marktüblichen technischen Geräten erstellt. Die technischen Daten der Geräte geben die zu erwartende, technisch mögliche Qualität vor. Äußere Einflüsse wie mäßige Lichtverhältnisse oder Reflexionen stellen für sich allein keinen Mangel dar, soweit sie im Rahmen des bei der jeweiligen Produktionsart Üblichen liegen. Die Agentur ist bei der Gestaltung des kreativen Inhalts im Rahmen des Briefings frei.

13.5 Für Mängel, die auf unzureichende Beistellung von Informationen oder Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, haftet die Agentur nicht.

13.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung/Leistung. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Kunde hat zu beweisen, dass die Leistung im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war.

13.7 Der Kunde ist berechtigt, bei berechtigter Mängelrüge einen dem Mangel angemessenen Teil des Entgelts bis zur Behebung zurückzuhalten. Ein darüber hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

14. Haftung

14.1 Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur und ihrer Erfüllungsgehilfen für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden oder Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit oder Schlechterfüllung. Die Haftung für Personenschäden sowie nach zwingendem Recht (insbesondere Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

14.2 Die Haftung der Agentur ist der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt, bei Dauerschuldverhältnissen mit dem in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlten Netto-Honorar. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

14.3 Warnpflicht. Die Agentur weist den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hin. Erachtet sie eine Prüfung durch eine besonders sachkundige Person für erforderlich, weist sie den Kunden darauf hin. Besteht der Kunde nach einem solchen Hinweis auf der Realisierung, haftet die Agentur nicht für daraus resultierende Nachteile; der Kunde hält sie hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

14.4 Die Agentur haftet nicht für Sachangaben über Produkte des Kunden und nicht für die Schutzfähigkeit der gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte und Entwürfe, es sei denn, die Schutzfähigkeit wurde ausdrücklich Vertragsinhalt. Für vom Kunden oder Dritten beigestellte Betriebsmittel und deren Tauglichkeit wird keine Haftung übernommen.

14.5 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden, jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung. Das gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15. Vertraulichkeit, Abwerbeverbot

15.1 Beide Vertragsteile behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht öffentlich bekannten Informationen des anderen Teils (insbesondere Strategien, Zahlen, Kundendaten, Konzepte, Preise) vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht gilt für die Dauer des Vertrags und drei Jahre darüber hinaus.

15.2 Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

15.3 Beide Teile verpflichten ihre Mitarbeiter und Subunternehmer entsprechend. Die Referenznutzung nach Punkt 12.2 bleibt unberührt.

15.4 Abwerbeverbot. Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach Mitarbeiter oder freie Mitarbeiter der Agentur, die mit der Auftragsdurchführung befasst waren, weder direkt noch indirekt abzuwerben oder zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandeln ist eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto-Monatsentgelten der betroffenen Person zu zahlen; das richterliche Mäßigungsrecht bleibt unberührt. Ausgenommen sind allgemeine, nicht gezielt an Mitarbeiter der Agentur gerichtete Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen aus eigenem Antrieb.

16. Datenschutz

16.1 Beide Teile halten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG ein.

16.2 Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Custom Audiences, Lead-Daten, Community-Management), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO ab. Diese geht diesen AGB im Anwendungsbereich vor.

16.3 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm beigestellten Daten und der von ihm vorgegebenen Verarbeitungszwecke verantwortlich, insbesondere für erforderliche Einwilligungen und Informationspflichten.

16.4 Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern (insbesondere Plattform- und Tool-Anbieter) erfolgt nach Maßgabe der Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Anzuwendendes Recht. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

17.2 Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

17.3 Eskalation. Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertragsverhältnis führen die Parteien vor Einleitung gerichtlicher Schritte binnen 14 Tagen ein Gespräch auf Geschäftsführungsebene mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Das hindert keine Partei an Maßnahmen zur Fristwahrung, an der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen im Mahnverfahren oder am einstweiligen Rechtsschutz.

17.4 Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart. Die Agentur ist überdies berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

17.5 Salvatorische Klausel. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vereinbarungslücken.

17.6 Gleichbehandlung. Personenbezogene Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

17.7 Rangordnung. Bei Widersprüchen gilt: (1) individueller Agenturvertrag, (2) Angebot/Auftragsbestätigung, (3) diese AGB.